Satzung

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Gymnasiums Edertalschule in Frankenberg

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Edertalschule“. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden: nach seiner Eintragung lautet der Name „Verein der Freunde und
Förderer der Edertalschule e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Frankenberg.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Erziehung und
Bildung der Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums Edertalschule in Frankenberg.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verwirklicht die Förderung der
wissenschaftlichen, musischen und körperlichen Erziehung der Schülerinnen und Schüler der
Edertalschule, indem er Lehr- und Lernmaterial beschafft und leihweise dem Schulträger zur Verfügung
stellt, und Lehr- und Studienfahrten und andere Schulveranstaltungen finanziell unterstützt.
(3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist selbstlos tätig. Er ist
konfessionell und politisch neutral.
(4) Die Mittel des Vereins (insbesondere Beiträge der Mitglieder und Spenden) dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit
ernennen.
(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den
Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährige, ist der
Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bei juristischen Personen durch deren Auflösung), Ausschluss
oder Austritt aus dem Verein.
(6) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt
Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen
Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(7) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch
Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Beschluss des
Vorstandes, der dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden muss, kann innerhalb eines Monats nach
Zugang Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgerechter Einlegung
der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss
entscheidet.


§ 4 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Mitgliedern Jahresbeiträge.
(2) Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.


§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 6 Vorstand
(1) Organe des Vorstandes können nur natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sein.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer, mindestens zwei Beisitzern.
(3) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird nach außen von zwei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
(4) Der Vorstand leitet den Verein. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er tritt nach Bedarf zusammen.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
e. Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel i. S. d. § 2 dieser Satzung.


§ 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die Nachfolger wirksam gewählt sind. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins
gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer
des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen. Diese Berufung bedarf der Bestätigung durch die
nächste Mitgliederversammlung.
(3) Für die Wahl des Vorstandes ist eine Wahlkommission zu bilden, die aus dem Wahlleiter und zwei
Beisitzern besteht. 

(4) Die Wahl ist schriftlich und geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist offene
Abstimmung zulässig, sofern dem nicht aus der Wahlversammlung widersprochen wird. Er gilt als
gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erhalten hat.
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte aller abgegebenen
Stimmen der erschienenen Mitglieder erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet zwischen
den zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt,
bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet


§ 8 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mindestens drei
weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertreters.
(3) Der Vorstand kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail in einer Videokonferenz oder einer gemischten
Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/ anderen Medien/ Telefon beschließen, wenn alle
Vorstandsmitglieder dem Verfahren der Beschlussfassung zustimmen.
(4) Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
In seiner nächsten Sitzung entscheidet der Vorstand über die Annahme des Protokolls.


§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Sie ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
a. Genehmigung des vom Vorstand erstellten Haushaltsplanes, Entgegennahme des Jahresberichtes des
Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
d. Wahl der Kassenprüfer,
e. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.


§ 10 Sitzungen und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einladung erfolgt durch
Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Frankenberg (Eder). Die Einladung wird
zusätzlich über die Homepage des Fördervereins erfolgen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die
Mitgliederversammlung als Online-Mitgliederversammlung durchgeführt wird.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

 

Stand: 2022

 

 


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